Satzung

Satzung des Vereins 3D-Jagd e.V.

3D-JAGD e. V.
Zusatz: „Traditionelle Bogenschützen“

1. ALLGEMEINES

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „3D-JAGD e. V.“ mit dem Zusatz „Traditionelle Bogenschützen“ und hat seinen Sitz in Schönbrunn / Steinsdorf.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bamberg eingetragen werden.

§2 Vereinszweck

Der 3D-Jagd e.V. mit dem Sitz in Steinsdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des traditionellen Bogensports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Jugend in sportlicher Hinsicht um ihr Interesse für den Bogensport zu wecken. Das sportliche Interesse soll durch die Veranstaltung und Teilnahme an Wettkämpfen unterstützt werden. Weiterhin soll der Bogensport der Gesundheit, Erholung und Entspannung der Vereinsmitglieder dienen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist unpolitisch. Bestrebungen und Bindungen klassentrennender und konfessioneller Art werden abgelehnt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr

2. MITGLIEDSCHAFT

§4 Vereinsangehörige

Der Verein führt aktive Mitglieder, fördernde Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Die Mitglieder sind aufgeteilt in:
a.) Jungbogenschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
b.) aktive Mitglieder
c.) passive bzw. fördernde Mitglieder
d.) Ehrenmitglieder
Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr, Ehrenmitglieder und passive/fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§5 Mitgliederrechte

Die aktiven Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie können ab dem 18. Lebensjahr wählen und mit 21 Jahren gewählt werden. Sie dürfen Vereinseigentum benutzen und haben alle den Mitgliedern zustehenden Begünstigungen.
Die passiven bzw. fördernden Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder brauchen keinen Pflichten nachzukommen; sie haben kein ausgesprochenes Nutzungsrecht am Vereinseigentum, Vereinsgelände und auch kein Stimmrecht.

§6 Mitgliederpflichten

Jedes Mitglied ist verpflichtet die Belange des Vereins jederzeit zu vertreten und sich für die Sache des Bogensports uneigennützig einzusetzen. Bogensportgeist und der Fördergedanke sind jederzeit zu wahren. Die Bestimmungen der Sicherheits- und Platzordnung sind zu beachten.

§6a Nachweis einer geeigneten privaten Haftpflichtversicherung

Jedes aktive Mitglied hat binnen einer Frist von 1 Monat nach Stellung des Aufnahmeantrages der Vorstandschaft schriftlichen Nachweis über den Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung zu erbringen. Andernfalls kann durch Beschluss der Vorstandschaft der Entzug der Aktiv-Eigenschaft, der Ausschluss aus dem Verein, bzw. die Ablehnung des Aufnahmeantrages erfolgen.

§6b Mitgliedsbeiträge

Mitglieder müssen die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge jährlich zum 15.01. eines jeden Jahres bezahlen. Dies wird mittels Bankeinzug durch den Kassenwart erfolgen. Art und Höhe der Beiträge werden in der Gebührenordnung geregelt.

§6c Arbeitseinsätze

Pro Jahr finden 1 – 2 Arbeitseinsätze statt. Von jedem aktiven Mitglied und Jungbogenschützen sind Arbeitsstunden zu erbringen. Die Anzahl der Arbeitsstunden wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Bemessung erfolgt durch die Vorstandschaft. Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden, sowie die Höhe der Ersatzleistung in Geld, werden in der Gebührenordnung geregelt. Vom Arbeitseinsatz ausgenommen sind lediglich die Vereinsmitglieder, welche die Unfähigkeit der Teilnahme am Arbeitseinsatz durch ein ärztliches Attest nachweisen können. Der Zeitpunkt der Arbeitseinsätze wird mindestens 4 Wochen vorher bekannt gegeben. Als Nachweis für den geleisteten Arbeitseinsatz dient die Unterschrift in der hierfür bereitzustellenden Namensliste, die vom Schriftführer, bzw. von einem vom Schriftführer beauftragten Vertreter zu verwalten ist.

§7 Aufnahme

Mitglied des „3D-Jagd e. V.“ kann jede geschäftsfähige natürliche Person werden. Über die schriftlich zu beantragende Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Die Aufnahme wird erst nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach einer Probezeit von 6 Monaten wirksam. Durch die Unterschrift unter den Aufnahmeantrag erkennt der Antragsteller folgende Dokumente an: Satzung, Gebührenordnung sowie die Sicherheits- und Platzordnung. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages hat die Person die Möglichkeit in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen.
Vor der Entscheidung ist die Person von der Mitgliederversammlung ausreichend zu hören. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung erfolgt in geheimer Abstimmung. Es genügt die einfache Stimmenmehrheit und die Entscheidung ist endgültig.

§7a Aufnahmegebühr

Die Höhe der Aufnahmegebühr wird in der Gebührenordnung geregelt und ist nach Annahme des Aufnahmeantrages zu entrichten. Sie kann durch Beschluss der Vorstandschaft jederzeit geändert werden. Wird der Aufnahmeantrag während der Probezeit abgelehnt, so verfällt die Aufnahmegebühr zugunsten des Vereinsvermögens.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:
Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod
Erfolgt eine Beendigung der Mitgliedschaft, so bleibt der Anspruch des Vereins auf Zahlung folgender Gebühren bestehen: Des laufenden Jahresbeitrages, eventueller, zum Zeitpunkt der Streichung beschlossen gewesener Umlagen, Gebühren für versäumte Pflichtarbeitseinsätze und angefallene Mahnkosten. Die Beiträge und Gebühren können durch die Vorstandschaft gerichtlich eingetrieben werden.

§8a Austritt und Streichung

Der Austritt erfolgt durch Kündigung.
Die Kündigung kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Das Kündigungsschreiben muss spätestens am 30. September des laufenden Kalenderjahres beim 1. oder 2. Vorstand eingegangen sein. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sonderregelungen sind in begründeten Einzelfällen möglich. Sie müssen der Vorstandschaft schriftlich dargelegt werden. Die Entscheidung hierüber obliegt der Vorstandschaft. Die Mitgliedschaft kann auch durch Streichung beendet werden. Die Streichung erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft. Die Streichung kann nur erfolgen wenn das Mitglied am aktiven Vereinsleben mindestens ein Jahr nicht mehr teilgenommen hat. Weiterhin wenn das Mitglied seinen Jahresbeitrag oder sonstige Zahlungen (z. B. Gebühren für verabsäumte Pflichtarbeitseinsätze etc.) bis zum Ende des
Beitragsjahres trotz zweimaliger Mahnung, wobei eine Mahnung unter Androhung der Streichung mit Einschreiben + Rückschein erfolgen muss, nicht entrichtet hat. Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

§8b Ausschluss

Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes kann ein Mitglied durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen. Vor der Entscheidung ist das Mitglied von der Mitgliederversammlung ausreichend zu hören. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung erfolgt in geheimer Abstimmung. Es genügt die einfache Stimmenmehrheit und die Entscheidung ist endgültig.
Ausschließungsgründe sind:

a) grober Verstoß gegen den Zweck des Vereins, die Beschlüsse der
Vorstandschaft oder gegen das Vereinsinteresse
b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins
c) grober Verstoß gegen die Satzung
d) grob unsportliches Verhalten
e) Nichtbeachtung der Platzordnung und der Sicherheitsrichtlinien
f) Missbrauch der Gemeinschaft zu politischen und kriminellen Zwecken

§9 Gäste

Gäste sind jederzeit willkommen.
Der Zutritt zu dem Vereinsgelände ist ausschließlich in Begleitung eines aktiven Vereinsmitgliedes erlaubt. Sollte der Gast den Bogensport ausüben wollen, ist dies gegen eine zuvor zu entrichtende Gebühr, welche in der Gebührenordnung geregelt ist, gerne möglich. Wenn ein Gast diesem Wunsch wiederholt nachkommen will, so hat er vor Erteilung einer zweiten Erlaubnis den Abschluss einer auf ihn lautenden geeigneten Haftpflichtversicherung im Sinn des § 6a dieser Satzung nachzuweisen.

3. VORSTAND

§10a Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:

a.) 1. Vorstand
b.) 2. Vorstand
c.) Kassenwart
d.) Schriftführer

Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt. Wird von keinem der anwesenden Mitglieder widersprochen,
so kann die Wahl auch offen durch Handzeichen erfolgen.
Die Amtszeit der Vorstandschaft beträgt 5 Jahre.
Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt die Vorstandschaft bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so bestimmt die Vorstandschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied des Vereins, mit Zustimmung dieses Vereinsmitglieds, zur kommissarischen Wahrnehmung des Vorstandsamtes. Das kommissarische Vorstandsmitglied hat Stimmrecht in der Vorstandschaft. Grundsätzlich dürfen die Vorstandsmitglieder in keinem interessensgleichen Verein in der Vorstandschaft tätig sein.

§10b Kassenprüfer

Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied der Vorstandschaft sein. Sie haben die Aufgabe mindestens einmal im Jahr zum Jahresabschluss, nach Einladung des Kassenwartes, die Kasse auf Ihre Richtigkeit zu prüfen. Nach Bedarf können auch Zwischenprüfungen erfolgen.
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Scheidet ein Kassenprüfer während seiner Amtszeit aus, so bestimmt die Vorstandschaft bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ein Mitglied außerhalb der Vorstandschaft, mit dessen Zustimmung, zur kommissarischen Wahrnehmung des Kassenprüferamts.

§11 Aufgaben der Vorstandschaft

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder der Vorstandschaft, darunter der 1. oder 2. Vorstand, vertreten.
Die Vorstandschaft setzt die Tagesordnung für alle Versammlungen des Vereins fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere entscheidet die Vorstandschaft über Anschaffungen, Einrichtungen und die Verwendung des Vereinsvermögens, setzt Gebühren, Umlagen und Arbeitseinsätze fest und verfasst eine Platzordnung mit darin enthaltenen Sicherheitsvorschriften.

§12 Geschäftsordnung

Die Vorstandschaft tritt mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Ort und Zeit der Sitzung können von der Vorstandschaft durch Aushang oder schriftliche Mitteilung (auch per E-Mail) bzw. Eintrag im Jahreskalender bekannt gegeben werden. Eine gesonderte Ladung zu den Vorstandsitzungen ist entbehrlich. Die Vorstandschaft muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens 3 Mitglieder der Vorstandschaft verlangen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Sollen Beschlüsse gefasst werden, stellt der Sitzungsleiter die Beschlussfähigkeit fest und nimmt die von den Vorstandsmitgliedern vorgeschlagenen Themen auf. Über die Vorstandssitzung ist dann ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Alle Ämter in der Vorstandschaft sind Ehrenämter.

4. MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§13 Einberufung

Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal einberufen werden. Sie wird vom 1. Vorstand, oder falls dieser verhindert ist, von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen. Die Einladung der Mitglieder hat spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstage schriftlich (auch per E-Mail) unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden:

a) auf Beschluss der Vorstandschaft
b) wenn das Interesse des Vereins es erfordert und 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe des Zwecks und des Grundes, von der Vorstandschaft fordern.

§14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:

a.) die Vorstandschaft zu wählen und zu entlassen
b.) den Geschäftsbericht der Vorstandschaft entgegenzunehmen
c.) die Vorstandschaft einzeln und nach Absprachen zu entlasten
d.) die Satzung zu ändern
e.) den Verein aufzulösen
f.) über Ausgaben, die das Vereinsvermögen überschreiten,
in einer unverzüglich einzuberufenden außerordentlichen
Mitgliederversammlung zu beschließen
g.) die Kassenprüfer zu wählen

Ein Beschluss der Mitgliederversammlung ist mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Satzungsänderungen bedürfen ebenfalls der einfachen
Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Anträge zur Tagesordnung der im 1. Quartal stattfindenden Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt und in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorstand eingegangen sind und keinen satzungsändernden Charakter haben. Anträge der Vorstandschaft sind an die genannte Frist nicht gebunden.

§15 Geschäftsordnung

Der 1. Vorstand des Vereins oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Versammlung. Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Eine Abschrift ist zu den Akten zu nehmen.
Sie muss vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer bzw. einem zu
Beginn der Versammlung zu wählenden Protokollführer unterzeichnet werden.

5. AUFLÖSUNG DES VEREINS

§16 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als 2/3 der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nicht beschlossen werden. Das Vermögen des Vereins
fällt nach dessen Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke dem Tierschutzverein Bamberg e.V.  in Bamberg zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Stand 30.04.2015